Rücknahme und Erlöschen der Konzession
. (1) Zusätzlich zu den in § 6 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn
1. die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen ( dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);
2. die Bestimmungen über die Eigenmittel () nicht eingehalten werden;
3. Aufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (); oder
4. die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 BWG zur Anwendung zu kommen hat.
(3) Eine Verwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller OGAW gemäß geendet hat.
