Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rücknahme und Erlöschen der Konzession

. (1) Zusätzlich zu den in erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn

1. die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen ( dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit );

2. die Bestimmungen über die Eigenmittel () nicht eingehalten werden;

3. Aufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (); oder

4. die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß zur Anwendung zu kommen hat.

(2) Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession finden die und Anwendung.

(3) Eine Verwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller OGAW gemäß geendet hat.