2. Abschnitt
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
Eigenmittel
. (1) Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß § 70 Abs. 4 BWG vorzugehen.
(2) Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken.
