Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Eigenmittel

. (1) Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß vorzugehen.

(2) Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken.