Meldungen an ESMA
. (1) Die FMA hat jährlich eine Zusammenfassung aller Sanktionen wegen Verstößen gemäß und und aller angeordneten Maßnahmen gemäß , 2 und 5 an ESMA zu melden.
(2) Die FMA hat jede gemäß veröffentlichte verwaltungsrechtliche Sanktion und Maßnahme an ESMA zu melden. Die FMA hat ebenso jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die zwar verhängt, gemäß jedoch nicht bekanntgegeben wurde, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren an ESMA zu melden.
