Informationsaustausch
Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.