Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten

Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien, wenn möglich, geeignete Maßnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:

a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen, eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,

b) eine Übereinstimmung

– der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;

– der dort tätigen Kontrolldienste;

– der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen Anweisungsverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,

sicherzustellen.