Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und kein anderer Staat nach oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der bis 18 Anwendung finden.
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