Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1) Der Verband besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jedes Verbandsstaats gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

(3) Der Verband schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.