Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Tätigkeiten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene

– Innerstaatliche Koordinierung

Die Vertragsstaaten stellen die Anwendung dieses Übereinkommens insbesondere durch innerstaatliche Koordinierung sicher. Um ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, können sich die Vertragsstaaten auf Anti-Doping-Organisationen wie auch auf für den Sport zuständige Stellen und Sportorganisationen stützen.