Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen verändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die aus vorher geschlossenen Übereinkünften erwachsen und mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen. Dies berührt nicht die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch andere Vertragsstaaten.