Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschüsse und nachgeordnete Organe

(1) Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation eingesetzt, die allen Mitgliedern offen stehen:

a) der Ausschuss für Holzindustrie,

b) der Ausschuss für Wirtschaft, Statistik und Märkte,

c) der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung und

d) der Finanz- und Verwaltungsausschuss.

(2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach , soweit zweckdienlich, Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen oder auflösen.

(3) Der Rat legt den Arbeits- und Aufgabenbereich der Ausschüsse und anderer nachgeordneter Organe fest. Die Ausschüsse und andere nachgeordnete Organe sind dem Rat verantwortlich und unterliegen seiner Weisungsbefugnis.