Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

(1) Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in derselben Weise abzugeben.

(2) Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst und alle Empfehlungen werden in derselben Weise abgegeben, sofern dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht.

(3) Nimmt ein Mitglied in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.