Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Vom Tage der Unterzeichnung an steht dieses Abkommen für den Beitritt der an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmenden Länder offen.

2. Die Beitrittsurkunden und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der alle in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Länder davon in Kenntnis setzt.