Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. In den Strafbestimmungen gegen die im bezeichneten Handlungen soll zwischen inländischem und ausländischem Geld nicht unterschieden werden; diese Gleichstellung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß gesetzlich oder vertraglich die Gegenseitigkeit gesichert ist.