Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in Anlage II dargelegten Grundsätze für die Aufstellung von Fischereistatistiken im allgemeinen annehmen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.