Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in der Anlage III zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisungen über die Erzeugung der in (IV) genannten Mineralien und Metalle zu dienen, falls der Landesproduktion an diesen Mineralien und Metallen eine nationale Bedeutung zuerkannt wird; sie kommen weiterhin überein, dieselben Grundsätze anzuwenden, falls sie statistische Nachweisungen über die Erzeugung anderer Mineralien und Metalle aufstellen sollten.