Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die im bezeichnete Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Dienststelle unmittelbar zu verkehren.

Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869