.
Die im bezeichnete Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Dienststelle unmittelbar zu verkehren.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
.
Die im bezeichnete Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Dienststelle unmittelbar zu verkehren.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869