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Die im bezeichnete Behörde soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der im bezeichneten Art handelt.
Beachte: Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
