Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen ist der Transporteur einer der Vertragschließenden Teile, der sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befindet, zur Einhaltung der geltenden Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften verpflichtet.
Beachte: Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
