Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 48 Absatz 1 des Paktes bezeichneten Staaten

a) von Vorbehalten, Mitteilungen und Notifikationen nach dieses Protokolls;

b) von Erklärungen nach oder 5 dieses Protokolls;

c) von Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach dieses Protokolls;

d) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem .