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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 333/1993

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 591/1978

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Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2017)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. März 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem für Österreich mit 2. Juni 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Australien, Deutschland, Ecuador, Finnland, Island, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Panama, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Uruguay.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.12]:

El Salvador, Guinea-Bissau, Österreich

Österreich:

Österreich hat gegen den Vorbehalt von El Salvador am 7. April 2015 einen Einspruch erhoben.

Aserbaidschan:

Vorbehalt:

Die Republik Aserbaidschan nimmt dieses Protokoll an und erlaubt in Ausnahmefällen durch Erlassung eines besonderen Gesetzes die Anwendung der Todesstrafe für schwere Verbrechen, die während des Krieges oder unter dem Umstand eines angedrohten Krieges, begangen wurden.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Aserbaidschan seinen Vorbehalt am 28. September 2000 wie folgt geändert:

Es ist vorgesehen, dass die Todesstrafe nur während des Krieges, nach Verurteilung einer Person für ein besonders schweres Militärdelikt, das in Kriegszeiten begangen wurde, angewendet werden darf.

Chile:

Vorbehalt:

Der Staat Chile erklärt einen Vorbehalt zu des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe, und kann daher die Todesstrafe in Kriegszeiten anwenden, infolge von Verurteilungen für schwere Militärverbrechen, die während eines Krieges begangen wurden.

Brasilien:

Vorbehalt:

… mit einem ausdrücklichen Vorbehalt zu .

Griechenland:

Griechenland erklärt einen Vorbehalt zu für die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art.

Malta

(Anm.: Vorbehalt zu zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 189/2005)

Moldau

Erklärung:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Übereinkommen nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Gebiet angewendet.

Spanien

(Anm.: Vorbehalt zu zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 189/2005)

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS –

IM VERTRAUEN DARAUF, daß die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beitragt,

UNTER HINWEIS AUF der am 10. Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und auf des am 16. Dezember 1966 angenommenen Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte *),

IN ANBETRACHT DESSEN, daß des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte auf die Abschaffung der Todesstrafe in einer Weise Bezug nimmt, die eindeutig zu verstehen gibt, daß die Abschaffung wünschenswert ist,

ÜBERZEUGT, daß alle Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe im Hinblick auf die Wahrung des Rechtes auf Leben einen Fortschritt bedeuten,

IN DEM WUNSCH, hiermit eine internationale Verpflichtung zur Abschaffung der Todesstrafe einzugehen –

HABEN folgendes VEREINBART:

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978

(1) Niemand, der der Jurisdiktion eines Vertragsstaates dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.

(2) Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen.

(1) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig, ausgenommen ein im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts angebrachter Vorbehalt, der die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art vorsieht.

(2) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts die in Kriegszeiten anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Beginn und Ende eines für sein Hoheitsgebiet geltenden Kriegszustandes notifizieren.

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls nehmen in die Berichte, die sie nach Artikel 40 des Paktes dem Ausschuß für Menschenrechte vorlegen, Angaben über die von ihnen zur Verwirklichung dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen auf.

Für die Vertragsstaaten des Paktes, die eine Erklärung nach Artikel 41 abgegeben haben, erstreckt sich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen nicht nach, auf dieses Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat.

Für die Vertragsstaaten des am 16. Dezember 1966 angenommenen (Ersten) Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte *) erstreckt sich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen ihrer Jurisdiktion unterstehender Personen auf dieses Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat.

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 105/1988

(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls werden als Zusatzbestimmungen zu dem Pakt angewendet.

(2) Unbeschadet der Möglichkeit eines Vorbehaltes nach dieses Protokolls darf das in des Protokolls gewährleistete Recht nicht nach des Paktes außer Kraft gesetzt werden.

(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die den Pakt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Protokoll steht jedem Staat, der den Pakt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 48 Absatz 1 des Paktes bezeichneten Staaten

a) von Vorbehalten, Mitteilungen und Notifikationen nach dieses Protokolls;

b) von Erklärungen nach oder 5 dieses Protokolls;

c) von Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach dieses Protokolls;

d) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem .

(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 333/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 02.06.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11

BGBl. Nr. 333/1993

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