Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden () einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere:

1. die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Fonds;

2. die Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß und der finanziellen Mittel gemäß ;

3. die Genehmigung eines jährlichen Budgets des Fonds;

4. die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Verwendung der Beiträge;

5. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;

6. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und

7. die Entlastung des Fondsvertreters.