Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Zwecks Abwicklung des Projektes „Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau“ der Donaukommission wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden Teilen:

1. die Entfernung der Teile der drei Donaubrücken im Bereich von Novi Sad, die 1999 zerstört wurden;

2. Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Z 1 genannten Donaubrücken, die nicht detoniert sind; und

3. die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle gemäß den Bestimmungen der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.