3. Abschnitt
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der bis 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
