Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Viertes Kapitel.

Kapitulationen.

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Die zwischen den vertragschließenden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen.

Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.