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Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benützt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benützt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.