Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen

. Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen.