Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag ( des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) wird mit 0,55 vH festgesetzt.

Beachte: Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft (vgl. ).