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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 431/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag ( des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) wird mit 0,55 vH festgesetzt.

Beachte: Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft (vgl. ).

. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 431/2008 · Stammfassungkundgemacht am 02.12.2008

Fassungen ab: 03.12.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

BGBl. II Nr. 431/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.