. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag ( des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) wird mit 0,55 vH festgesetzt.
Beachte: Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft (vgl. ).
