Schlussbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008
. (1) Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie samt Überschrift, und 4, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) Die Geschäftsführung hat die Umbenennung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
