Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2008

. (1) Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie samt Überschrift, und 4, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Die Geschäftsführung hat die Umbenennung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.