Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich der und 21 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
