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Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. Er enthält die Namen der Schiedsrichter und wird von dem Vorsitzenden und dem Bureauvorstande oder dem dessen Geschäfte versehenden Sekretär unterzeichnet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. Er enthält die Namen der Schiedsrichter und wird von dem Vorsitzenden und dem Bureauvorstande oder dem dessen Geschäfte versehenden Sekretär unterzeichnet.