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Im Falle der Feststellung der Schiedsvereinbarung durch eine Kommission, so wie sie im vorgesehen ist, soll, unbeschadet anderweitiger Abrede, die Kommission selbst das Schiedsgericht sein.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Im Falle der Feststellung der Schiedsvereinbarung durch eine Kommission, so wie sie im vorgesehen ist, soll, unbeschadet anderweitiger Abrede, die Kommission selbst das Schiedsgericht sein.