Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In den Fällen des vorstehenden Artikels geschieht die Feststellung der Schiedsvereinbarung durch eine Kommission von fünf Mitgliedern, welche auf die im , Absatz 3 bis 6, angegebene Weise bestimmt werden.

Das fünfte Mitglied ist von Rechts wegen Vorsitzender der Kommission.