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Der Bericht der Kommission wird in öffentlicher Sitzung in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien verlesen.
Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichtes zugestellt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Der Bericht der Kommission wird in öffentlicher Sitzung in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien verlesen.
Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichtes zugestellt.