Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten des Landes Tirol

Das Land Tirol

1. stellt sicher, dass sämtliche nicht exekutivdienstliche Anforderungen für den Hubschrauber gebündelt über die Landeswarnzentrale Tirol oder die Landeseinsatzleitung Tirol erfolgen;

2. prüft, ob es sich bei der jeweiligen Anforderung um Aufgaben im Sinne des handelt und eine entsprechende Notwendigkeit vorliegt;

3. führt Aufzeichnungen über alle Daten eines Einsatzes;

4. übernimmt die Kosten gemäß .