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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 402/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 11 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Vergütung des Aufwandes der Vorsitzenden der Hochschulräte

. (1) Der Ersatz der Aufwendungen, die den Vorsitzenden der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit jeweils 500 € monatlich festgelegt.

(2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden des Hochschulrates folgt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2008. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.

(3) Ist der oder die Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der oder die Vorsitzende seine oder ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder der Hochschulräte

. Den übrigen Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.

Reiseauslagen

. Die Mitglieder der Hochschulräte haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Hochschulrates, die im Bundesland, in dem die betreffende Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, anberaumt werden. Die Einberufung einer Sitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu bemessen.

Nebentätigkeit

. Für Mitglieder der Hochschulräte, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß und 2 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 402/2008 · Stammfassungkundgemacht am 21.11.2008

Fassungen ab: 01.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder der Hochschulräte (HR-Aufwandersatzverordnung 2008)

BGBl. II Nr. 402/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.