Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nebentätigkeit

. Für Mitglieder der Hochschulräte, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß und 2 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003.