Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen
. Ausgenommen vom Verbot gemäß ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur tierzüchterischen Behandlung unter den in Anhang IV genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang IV nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
