Behörden
. (1) Zuständige Behörden zur Durchführung der in genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
1. das Bundesamt für Wald
a) bezüglich der in und 2 genannten Rechtsakte;
b) bezüglich der in und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
aa) aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
bb) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat
nach Österreich verbracht werden;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.
(2) Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.
