Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Einladung zu der ordentlichen Vollversammlung hat mindestens vier Wochen, zu jeder außerordentlichen Vollversammlung mindestens eine Woche vor dem für ihre Abhaltung in Aussicht genommenen Zeitpunkte unter Angabe der Tagesordnung durch den Leiter der Höhlenkommission zu erfolgen.