Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2026:

  1. 1.

    für Alleinstehende oder Alleinerziehende

€ 1.229,89;

  1. 2.

    für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

  1. a)

    pro leistungsberechtigter Person

€ 860,92;

  1. b)

    ab der dritten leistungsberechtigten Person

€ 553,45;

  1. 3.

    für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

€ 307,47.