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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 124/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 7 und 13 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes –SUG, LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2026:

  1. 1.

    für Alleinstehende oder Alleinerziehende

€ 1.229,89;

  1. 2.

    für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

  1. a)

    pro leistungsberechtigter Person

€ 860,92;

  1. b)

    ab der dritten leistungsberechtigten Person

€ 553,45;

  1. 3.

    für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

€ 307,47.

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2026:

  1. 1.

    für Alleinerziehende

  1. a)

    für die erste minderjährige Person

€ 147,59;

  1. b)

    für die zweite minderjährige Person

€ 110,69;

  1. c)

    für die dritte minderjährige Person

€ 73,79;

  1. d)

    für jede weitere minderjährige Person

€ 36,90;

  1. 2.

    für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen ()

€ 221,38.

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2026:

  1. 1.

    bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden

€ 110,69;

  1. 2.

    bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden

€ 221,38.

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2026:

  1. 1.

    bei volljährigen Personen

€ 245,98;

  1. 2.

    bei minderjährigen Personen

€ 135,29.

Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2026 € 245,98.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.