Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2026:
| € 1.229,89; |
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| € 860,92; |
| € 553,45; |
| € 307,47. |
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl Nr 124/2025
Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 7 und 13 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes –SUG, LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes – S.SHG, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2026:
| € 1.229,89; |
| |
| € 860,92; |
| € 553,45; |
| € 307,47. |
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2026:
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| € 147,59; |
| € 110,69; |
| € 73,79; |
| € 36,90; |
| € 221,38. |
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2026:
| € 110,69; |
| € 221,38. |
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2026:
| € 245,98; |
| € 135,29. |
Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2026 € 245,98.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.