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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 83/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 Abs 6 und 15 Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG, LGBl Nr 7/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:

1. in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverband der Ortsklasse C () besteht: 1,95 €

2. in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht: 2,65 €

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß in Kurbezirken hat zwischen 81 Cent und 3,68 € zu liegen.

Die Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein gemäß ist in einer Höhe von bis zu 2,00 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.