Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes

(1) Der Höchstbetrag für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes ist jener Betrag, der sich aus der folgenden Berechnung ergibt:

Die jeweils im § 5a Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes festgelegte Bemessungsgrundlage ist mit dem in der Anlage für den jeweiligen Bezirk ausgewiesenen Hundertsatz zu multiplizieren.

(2) Der Höchstbetrag für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für alleinstehende Personen darf höchstens 825,- Euro betragen.