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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 45/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5c Abs. 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2026, wird verordnet:

Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes

(1) Der Höchstbetrag für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes ist jener Betrag, der sich aus der folgenden Berechnung ergibt:

Die jeweils im § 5a Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes festgelegte Bemessungsgrundlage ist mit dem in der Anlage für den jeweiligen Bezirk ausgewiesenen Hundertsatz zu multiplizieren.

(2) Der Höchstbetrag für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für alleinstehende Personen darf höchstens 825,- Euro betragen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl. Nr. 54/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 80/2023, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.