Änderungen im Berufsausweis
. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung
1. des Vor- und Familiennamens,
2. der Staatsangehörigkeit,
3. der Zusatzbezeichnung und
4. der freiberuflichen Berufsausübung
im Berufsausweis zu vermerken.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.
