Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderungen im Berufsausweis

. (1) Die gemäß zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung

1. des Vor- und Familiennamens,

2. der Staatsangehörigkeit,

3. der Zusatzbezeichnung und

4. der freiberuflichen Berufsausübung

im Berufsausweis zu vermerken.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.