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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 493/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2003, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Die gemäß zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.

(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.

(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.

Änderungen im Berufsausweis

. (1) Die gemäß zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung

1. des Vor- und Familiennamens,

2. der Staatsangehörigkeit,

3. der Zusatzbezeichnung und

4. der freiberuflichen Berufsausübung

im Berufsausweis zu vermerken.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.

Anlage

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 493/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 25.10.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, Anl. 1

BGBl. II Nr. 493/2003

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