Vorfragen
. (1) Für die Beurteilung der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Halbleiterschutzrechtes, hinsichtlich dessen die Verletzungsklage erhoben wird, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die §§ 156 und 157 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
(2) § 156 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 gilt mit der Einschränkung, daß das Verfahren nur zu unterbrechen ist, wenn Nichtigkeit im Grunde des oder 4 geltend gemacht wird.
