Nichtigerklärung
. (1) Jedermann kann beantragen, ein bestimmt zu bezeichnendes Halbleiterschutzrecht für nichtig zu erklären, wenn
1. die geschützte Topographie nicht schutzfähig ( und 2) war,
2. der Anspruch auf ein Halbleiterschutzrecht nach erloschen war oder die Frist zur Anmeldung () ungenützt verstrichen war,
3. die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches () gefehlt hat oder nachträglich weggefallen ist oder
4. die Unterlagen gemäß dem gegebenenfalls hinterlegten Halbleitererzeugnis nicht entsprechen.
(2) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Beginn des Schutzes () zurück; ist der Nichtigkeitsantrag darauf gestützt, daß die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches nachträglich weggefallen ist (Abs. 1 Z 3), so wirkt die rechtskräftige Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem das Halbleiterschutzrecht anfechtbar geworden ist.
