Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ehrenamt

Die Tätigkeit in der HLK ist grundsätzlich als Ehrenamt unentgeltlich. Für Aufwendungen, die in Erfüllung von Aufgaben getätigt worden sind, besteht ein Anspruch auf Ersatz. Die Vollversammlung kann beschließen, daß für Leistungen, die von Mitgliedern in Erfüllung ihrer Aufgaben erbracht werden, Aufwandsentschädigungen gewährt werden.